Das Gespräch habe einerseits dazu gedient, abzuklären, wann die Klägerin als vollwertige Lehrperson an den Arbeitsplatz zurückkehren würde. Andererseits sollten die Mängel aufgearbeitet werden, die während ihrer Krankschreibung zum Vorschein gekommen seien (Protokoll, S. 6). Die Klägerin habe es insbesondere trotz entsprechender Weisungen der Schulleiterin versäumt, die von ihr eigens verlangte Jahresplanung für die Klasse vorzulegen, die Unterlagen zu Lernkontrollen und Beurteilungsbelege gemäss den Richtlinien der Schule zeitnah und seriös im Lehreroffice (für den Zugriff durch eine Stellvertretung) zu dokumentieren und Elterngespräche festzusetzen.