Die Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 120 Ib 134, Erw. 2a) bereits dann sachlich begründet, wenn aufgrund der Wahrnehmung der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet scheint, dass der Ausweis der Fähigkeiten oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Entspricht ein Angestellter dem Stellenprofil nicht oder kann ein für die vorgesehene Funktion unbedingt nötiges Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden, erweist sich die Kündigung des Probearbeitsverhältnisses als zulässig. Selbst persönliche Gründe genügen, wenn sie objektiviert sind.