Diese Aufzählung von Kündigungsgründen ist beispielhaft, also nicht abschliessend zu verstehen. Anders als der private Arbeitgeber ist jedoch der staatliche Arbeitgeber in jedem Fall an die allgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns gebunden (für die Lehrpersonen explizit § 11 Abs. 2 GAL), so an das in Art. 9 BV statuierte Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV. Schon von Verfassungs wegen darf er eine Kündigung nur aussprechen, wenn sachliche Gründe vorliegen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2017.13 vom 20. Juni 2018, Erw. II/3.3.1, WKL.2015.11 vom 10. November 2015, Erw. II/3.1, und WKL.2014.2 vom 28. April 2014, Erw.