In Anbetracht dessen, dass das Probeverhältnis der Überprüfung der Fähigkeit und der Eignung eines Angestellten dient und von der Konzeption her einem "lockeren" Anstellungsverhältnis entspricht, sind indessen an das Vorliegen eines sachlich zureichenden Kündigungsgrundes keine strengen Anforderungen zu stellen (AGVE 2007, S. 365). Es ist zudem fraglich, ob es im Falle von Leistungs- oder Verhaltensmängeln einer vorgängigen formellen Mahnung und der Ansetzung einer Bewährungszeit bedarf; denn die Probezeit als solche ist ja eine Art Bewährungszeit (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2020.7 vom 25. Februar 2021, Erw. II/2.1, und WKL.2016.18 vom 17. Oktober 2017, Erw.