Hingegen gilt das in § 11 GAL statuierte Erfordernis, wonach die Kündigung durch die Arbeitgeberin nur aus sachlich zureichenden Gründen ausgesprochen werden darf, grundsätzlich auch während der Probezeit. In Anbetracht dessen, dass das Probeverhältnis der Überprüfung der Fähigkeit und der Eignung eines Angestellten dient und von der Konzeption her einem "lockeren" Anstellungsverhältnis entspricht, sind indessen an das Vorliegen eines sachlich zureichenden Kündigungsgrundes keine strengen Anforderungen zu stellen (AGVE 2007, S. 365).