336c OR (Kündigung zur Unzeit, namentlich während einer unverschuldeten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers) gilt nicht in der Probezeit. Hier bestand jedoch im Kündigungszeitpunkt auch für den zweiten Anstellungsvertrag ohne Probezeit schon deswegen kein zeitlicher Kündigungsschutz mehr, weil die Sperrfrist von 30 Tagen im ersten Dienstjahr nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR bereits abgelaufen war.