5.2.6 f. S. 130 f.). Aufgrund dessen wurde die hier eigentlich bis 31. Oktober 2021 befristete Probezeit wegen des Krankheitsausfalls der Klägerin ab 25. Oktober 2021 verlängert und dauerte im Kündigungszeitpunkt (30. Dezember 2021) fort. Keine Probezeit wurde demgegenüber für den zweiten Anstellungsvertrag über drei Wochenlektionen (Klagebeilage 5) vorgesehen. Die Kündigungsschutzbestimmung in Art. 336c OR (Kündigung zur Unzeit, namentlich während einer unverschuldeten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers) gilt nicht in der Probezeit.