Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden (Abs. 2), was im ersten Anstellungsvertrag zwischen den Parteien über 24 Wochenlektionen (Klagebeilage 4) geschehen ist. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit (Abs. 3; vgl. zur Berechnung der Verlängerung BGE 148 III 126 Erw. 5.2.6 f. S. 130 f.).