3.4. 3.4.1. Soweit das GAL nichts anderes bestimmt, gelten gemäss dessen § 7 insbesondere für die Probezeit, für die ordentliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses und für den Kündigungsschutz die Vorschriften von Art. 334–337d OR als kantonales öffentliches Recht. Nach Art. 335b OR kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses (Abs. 1). Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden (Abs. 2), was im ersten Anstellungsvertrag zwischen den Parteien über 24 Wochenlektionen (Klagebeilage 4) geschehen ist.