Betreffend den Vertrag über 24 Wochenlektionen gelte aufgrund der laufenden Probezeit keine Sperrfrist; die Sperrfrist von 30 Tagen betreffend den Vertrag über drei Wochenlektionen sei im Kündigungszeitpunkt am 30. Dezember 2021 abgelaufen gewesen. Die Sperrfrist sei der einzige Schutz vor einer Kündigung während der Krankheit. Infolgedessen sei die Kündigung wegen Krankheit ausserhalb der Sperrfrist nicht als missbräuchliche Kündigung zur Vereitelung von (Lohnfortzahlungs-)Ansprüchen aufzufassen. - 13 -