Auch sei die Kündigung nicht missbräuchlich gewesen. Nach Ablauf des zeitlichen Kündigungsschutzes (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) sei es zulässig, jemandem wegen einer die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Krankheit zu kündigen. Anders sei es dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers begründet liege, was hier nicht der Fall sei. Bei der Annahme einer missbräuchlichen Kündigung in der Konstellation von Art. 336 Abs. 1 lit. c OR müsse die Entstehung des vereitelten Anspruchs unmittelbar bevorstehen. Betreffend den Vertrag über 24 Wochenlektionen gelte aufgrund der laufenden Probezeit keine Sperrfrist;