Die Beklagte anerkenne aber, dass sie bei der Kündigung des ersten Anstellungsvertrages über 24 Wochenlektionen (Klagebeilage 4) während der (verlängerten) Probezeit nicht korrekt vorgegangen sei und bei der Kündigung des zweiten Anstellungsvertrages (Klagebeilage 5) die Bestimmungen des GAL verletzt habe, weil sie die Klägerin nicht vorgängig gemahnt habe. Mit den Mängeln in der Leistung und im Verhalten der Klägerin habe indessen ein sachlicher Kündigungsgrund bestanden.