Vielmehr habe die Beklagte die Klägerin beim Mitarbeitergespräch vom 23. November 2021 mit Mängeln in der Leistung und im Verhalten konfrontiert, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich zu verbessern und dadurch in letzter Konsequenz eine Kündigung abzuwenden. Die Beklagte anerkenne aber, dass sie bei der Kündigung des ersten Anstellungsvertrages über 24 Wochenlektionen (Klagebeilage 4) während der (verlängerten) Probezeit nicht korrekt vorgegangen sei und bei der Kündigung des zweiten Anstellungsvertrages (Klagebeilage 5) die Bestimmungen des GAL verletzt habe, weil sie die Klägerin nicht vorgängig gemahnt habe.