3.3. Die Beklagte räumt ein, dass die Krankheit und der dadurch bedingte Arbeitsausfall der Klägerin für sie eine Herausforderung gewesen seien. Sie verwahre sich aber ausdrücklich gegen den Vorwurf, die der Klägerin vorgehaltenen Leistungs- und Verhaltensmängel erfunden zu haben, um auf diese Weise einen sachlichen Kündigungsgrund zu konstruieren und die Klägerin möglichst rasch ohne Kostenfolgen loszuwerden. Vielmehr habe die Beklagte die Klägerin beim Mitarbeitergespräch vom 23. November 2021 mit Mängeln in der Leistung und im Verhalten konfrontiert, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich zu verbessern und dadurch in letzter Konsequenz eine Kündigung abzuwenden.