der Lohnfortzahlungspflicht gegenüber der Klägerin zu entledigen und andererseits ihre Stelle möglichst kurzfristig neu zu besetzen. Dieses Vorgehen verstosse gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und lasse die Kündigung der Anstellungsverträge der Klägerin sogar als missbräuchlich im Sinne von § 7 GAL i.V.m. Art. 336 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) erscheinen.