Die Erkrankung der Klägerin habe die Beklagte in eine schwierige Situation gebracht, zumal die der Klägerin zugeteilte SHP-/DaZ-Lehrperson zuvor schon entlassen worden sei und Ungewissheit über den Zeitpunkt der Rückkehr der Klägerin in den Unterricht bestanden habe. In dieser für die Beklagten belastenden Situation sei beabsichtigt worden, sich einerseits - 12 -