Grund dafür seien aber offensichtlich nicht die Leistungen und das Verhalten der Klägerin gewesen, sondern deren Arbeitsausfall zufolge Krankheit. Somit habe auch in Berücksichtigung dessen, dass die Anforderungen an den sachlichen Kündigungsgrund während der Probezeit herabgesetzt seien, kein sachlicher Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vorgelegen. Das gelte auch für den zweiten Anstellungsvertrag, für den ohnehin keine Probezeit vereinbart worden sei.