Im Gegenteil sei mit der Klägerin nach den Herbstferien der zweite Anstellungsvertrag über weitere drei Wochenlektionen (Klagebeilage 5) vereinbart worden. Unter Würdigung dieser Umstände erschienen die von der Beklagten genannten Kündigungsgründe der Mängel in der Leistung und im Verhalten unglaubwürdig. Effektiv habe die Beklagte erst nach Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 25. Oktober 2021 ins Auge gefasst, das Arbeitsverhältnis mit ihr möglichst rasch und ohne Kostenfolgen aufzulösen. Grund dafür seien aber offensichtlich nicht die Leistungen und das Verhalten der Klägerin gewesen, sondern deren Arbeitsausfall zufolge Krankheit.