3.2. Die Klägerin bringt vor, bis drei Tage vor Ablauf der dreimonatigen Probezeit Ende Oktober 2021 seien vonseiten der Arbeitgeberin keinerlei Aktivitäten betreffend eine geplante Probezeitkündigung zu verzeichnen gewesen. So habe es bis dahin keine negativen Rückmeldungen (der Schulleitung) zum Arbeitsverhalten der Klägerin, keine Einladung zu einem Mitarbeitergespräch oder auch nur einen Versuch gegeben, mit der Klägerin diesbezüglich in Kontakt zu treten. Im Gegenteil sei mit der Klägerin nach den Herbstferien der zweite Anstellungsvertrag über weitere drei Wochenlektionen (Klagebeilage 5) vereinbart worden.