Demnach lässt sich der Beklagten bzw. der für sie handelnden Anstellungsbehörde in Bezug auf die streitgegenständliche Kündigung der Anstellungsverträge der Klägerin keine Gehörsverletzung vorwerfen. 3. 3.1. In der Sache sind das Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes und die Missbräuchlichkeit der Kündigung streitig.