zur Kündigungsabsicht vorgebracht hätte, einen Meinungsumschwung bei der Schulpflegepräsidentin hätte bewirken können, wäre hingegen verfehlt. Bei den anderen vier Mitgliedern der Schulpflege, speziell denjenigen, die sich beim Kündigungsbeschluss der Stimme enthielten, gibt es erst recht keinen Anlass zur Annahme, es habe eine Vorbefassung und Voreingenommenheit in dem Masse vorgelegen, dass jedwede Einwände der Klägerin sie nicht mehr umzustimmen vermocht hätten und die Kündigung somit unabwendbar gewesen wäre.