"erwägen wir, die beiden erwähnten Anstellungsverhältnisse […] zu kündigen"). Dass sich die Schulpflegepräsidentin ihre Meinung bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Gehörsgewährung bis zu einem gewissen Grad schon gebildet hatte, liegt in der Natur der Sache. Deswegen ohne weiteres darauf zu schliessen, dass nichts, was die Klägerin in einer Stellungnahme - 11 -