Der Auffassung der Klägerin, der Kündigungsentschluss der Schulpflege habe schon vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs unverrückbar festgestanden, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In beiden Schreiben vom 16. Dezember 2021 und 21. Dezember 2021, an denen im Übrigen bloss die Schulpflegepräsidentin, nicht die Schulpflege in corpore mitgewirkt hat, ist lediglich von einer Kündigungsabsicht die Rede ("dass wir die beiden Anstellungsverhältnisse […] beenden möchten"; "erwägen wir, die beiden erwähnten Anstellungsverhältnisse […] zu kündigen").