Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie trotz ihres Gesundheitszustands zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme oder wenigstens zur Erteilung von Instruktionen dazu an eine andere Person im Stande gewesen wäre. Es wurde ihr denn im betreffenden Arztzeugnis (Klagebeilage 17) auch nur bescheinigt, nicht an einem Gespräch bezüglich ihrer Kündigung teilnehmen zu können. Nicht stichhaltig ist sodann das Argument der Klägerin, es sei ihr in der Zeitspanne vom 17. Dezember 2021 bis 28. Dezember 2021 nicht möglich gewesen, externe Hilfe zu organisieren.