sich in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch rechtlich beraten zu lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Klägerin im fraglichen Zeitraum in "intensiver ambulanter Rehabilitation" befand (vgl. Klagebeilage 17). Jedenfalls war die Klägerin nicht stationär untergebracht und damit offenbar in der Lage, weiterhin zu Hause zu wohnen und sich zu einer ambulanten Therapie zu begeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie trotz ihres Gesundheitszustands zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme oder wenigstens zur Erteilung von Instruktionen dazu an eine andere Person im Stande gewesen wäre.