Die darin angesetzten Fristen mögen je für sich genommen mit fünf Tagen (einschliesslich des Wochenendes) bzw. sieben Tagen (einschliesslich der Weihnachtsfeiertage) relativ kurz bemessen gewesen sein. Insgesamt stand der Klägerin aber genügend Zeit zur Verfügung, um zu den ihr von der Schulleitung vorgehaltenen Mängeln in der Leistung und im Verhalten (wobei im ersten Schreiben vom 16. Dezember 2021 diesbezüglich auf die der Klägerin beim oder nach dem Mitarbeitergespräch vom 23. November 2021 ausgehändigte Mängelliste verwiesen wurde) und der darauf gründenden Kündigungsabsicht der Schulpflege respektive der Schulpflegepräsidentin wirksam Stellung zu nehmen und