Ausserdem habe die Möglichkeit bestanden, auf Wunsch eine Sitzung einzuberufen, wenn mehrere Mitglieder (darunter die beiden Mitglieder, die sich der Stimme enthielten) dies gefordert hätten (Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 3. Juli 2024 [nachfolgend: Protokoll], S. 13). Demnach ist in Bezug auf den Beschluss der Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin von einer unverfälschten und fehlerfreien Willensbildung und -kundgabe innerhalb der Schulpflege als für die Kündigung zuständige Anstellungsbehörde auszugehen. -9-