In Anbetracht dessen, dass der behauptete formelle Fehler für die Klägerin mit keinen ersichtlichen nachteiligen Folgen verbunden war, ist dessen Einfluss auf die Höhe einer allfälligen Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung von vornherein abzulehnen. Es bestehen namentlich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mitglieder der Schulpflege auf dem Zirkularweg weniger gut hätten einbringen können und der Beschluss der Schulpflege bei Durchführung einer Sitzung anders ausgefallen wäre. Die ehemalige Schulpflegepräsidentin C.___