Aufheben lässt sich der Kündigungsbeschluss schon deshalb nicht, weil selbst eine formelle Widerrechtlichkeit der Vertragsauflösung lediglich Entschädigungsansprüche auslöst (§ 13 Abs. 1 GAL), solange – wie im vorliegenden Fall – eine Kündigung nicht geradezu nichtig ist. Demnach wäre ein allfälliger Fehler bei der Beschlussfassung (auf dem Zirkularweg anstatt an einer Sitzung) höchstens bei der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen.