UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1111). In der vorliegenden Konstellation gebricht es schon an der leichten Erkennbarkeit eines allfälligen Verfahrensmangels, zumal spezifisch für die Schulpflege keine explizite Vorschrift existierte, die Beschlüsse auf dem Zirkularweg in der Regel ausschloss. Aufheben lässt sich der Kündigungsbeschluss schon deshalb nicht, weil selbst eine formelle Widerrechtlichkeit der Vertragsauflösung lediglich Entschädigungsansprüche auslöst (§ 13 Abs. 1 GAL), solange – wie im vorliegenden Fall – eine Kündigung nicht geradezu nichtig ist.