2.2.3. Unabhängig davon, ob dem Kündigungsbeschluss der Schulpflege ein Verfahrensmangel anhaftet, weil er nicht an einer Sitzung, sondern auf dem Zirkularweg gefasst wurde, würde ein entsprechender Mangel jedenfalls zu wenig schwer wiegen, um von einem nichtigen Entscheid auszugehen. Nur sehr gewichtige und leicht erkennbare Verfahrensfehler können einen Nichtigkeitsgrund bilden, wobei die Praxis diesbezüglich sehr zurückhaltend ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz.