2.2.2. Die Beklagte hält dagegen, die Bestimmungen in der Gemeindeordnung hätten sich nicht auf die Schulpflege übertragen lassen, die einen Entscheid auch im Zirkularverfahren habe fällen können. Ausdrücklich müsse der Aussage der Klägerin widersprochen werden, bei der Kündigung der -8- Anstellungsverträge der Klägerin habe es sich nicht um ein Routinegeschäft der Schulpflege gehandelt. Das Gegenteil sei der Fall, die Begründung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen mit Lehrpersonen habe zu den Routinegeschäften der Schulpflege gehört, woran die Tragweite des Entscheids für die Betroffenen nichts ändere.