Der von der Schulpflege Q._____ am 29. Dezember 2021 auf dem Zirkularweg gefällte Beschluss betreffend die Kündigung der Anstellungsverträge der Klägerin (Klagebeilage 20) sei weder als Routinegeschäft einzustufen noch von geringer Bedeutung. Er sei mit drei Ja-Stimmen und zwei Enthaltungen erfolgt, also nicht einstimmig. Allein aufgrund dieses unzulässigen Vorgehens sei der Kündigungsbeschluss aufzuheben, wenn er denn nicht als nichtig zu qualifizieren sei, was von Amtes wegen geprüft werden müsse. Auf jeden Fall sei dieser Verfahrensfehler bei der Festlegung der Entschädigung zu berücksichtigen.