2.2. 2.2.1. Aus Sicht der Klägerin gelten die Bestimmungen für den Gemeinderat, wonach der Gemeinderat seine Beschlüsse als Kollegialbehörde fasse (Ziff. 4.1 Abs. 2 der Gemeindeordnung Q._____ vom tt.mm.jjjj), was die Beschlussfassung an einer Gemeinderatssitzung voraussetze und die Stimmabgabe auf dem Korrespondenzweg in der Regel ausschliesse, analog für die Schulpflege. Ausgenommen davon seien nur Routinegeschäfte und Geschäfte von geringer Bedeutung. Der von der Schulpflege Q._