Deswegen sei die Kündigung auch als missbräuchlich einzustufen. Damit habe sich die Beklagte ihrer Lohnfortzahlungspflicht entledigen und die Stelle der Klägerin möglichst rasch neu besetzen wollen, ohne ihr einen gestaffelten Wiedereinstieg zu ermöglichen. Über einen Eintritt in die Einzelversicherung habe sich die Klägerin ihre Lohnfortzahlung selbst finanzieren müssen. An der neuen Stelle habe sie mit einem zu tiefen Pensum und einer entsprechenden Lohneinbusse ins Berufsleben zurückkehren müssen. 2. 2.1. Vorab ist auf die formellen Rügen des ungültigen, verfahrensfehlerhaften Kündigungsbeschlusses der Schulpflege und der Verletzung des Gehörsanspruchs der Klägerin einzugehen.