Ferner habe die Schulpflege ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es der Klägerin krankheits- und therapiebedingt nicht möglich gewesen sei, über die Weihnachtstage eine Stellungnahme abzugeben. Abgesehen davon sei die Schulpflege bereits bei der Gehörsgewährung nicht mehr ergebnisoffen gewesen. Die Schulpflege hätte die Kündigung sodann nicht auf dem Zirkularweg beschliessen dürfen, sondern hätte dafür eine Sitzung anberaumen müssen.