Zunächst wirft die Klägerin der Beklagten eine mehrfache Verletzung der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Fürsorgepflicht vor, indem die Klägerin in einer für sie schwierigen Situation in der Klasse mit einer ihr zugeteilten überforderten SHP-/DaZ-Lehrperson zu lange allein gelassen worden sei und ihr die Schulpflege nach dem Mitarbeitergespräch vom 23. November 2021 keine echte Bewährungsmöglichkeit zugestanden, sondern schon am 16. Dezember 2021 den Kündigungsprozess eingeleitet und damit eine eigentliche Kehrtwende vollzogen habe. Dies sei bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe angemessen zu berücksichtigen.