_ vom 16. September 2022, der Klägerin nur eine herabgesetzte Entschädigung zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht ist folglich zuständig, die klägerischen Anträge im Klageverfahren zu behandeln (§ 36 Abs. 1 lit. a GAL). Unzulässig ist im Rahmen eines Klageverfahrens ein Antrag auf Aufhebung des eine vertragliche Erklärung darstellenden neuen Entscheids der Anstellungsbehörde betreffend (teilweise) Ablehnung der geforderten Entschädigung, womit auf den in Ziff. I ihres Rechtsbegehrens formulierten Antrag der Klägerin nicht einzutreten ist. 3. Das Schlichtungsverfahren wurde ordnungsgemäss durchgeführt (vgl. § 35 Abs. 1 GAL).