Das Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen wird – wie vorliegend geschehen (Klagebeilagen 4 und 5) – durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet (§ 3 Abs. 1 GAL). Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses stellt keine Verfügung dar (Umkehrschluss aus § 3 der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen vom 13. Oktober 2004 [VALL; SAR 411.211]), sondern eine vertragliche Erklärung. Dasselbe gilt trotz unzutreffender Bezeichnung als "Verfügung" für den nach der Empfehlung der Schlichtungskommission gestützt auf § 35 Abs. 2 GAL gefällten neuen Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 16. September 2022, der Klägerin nur eine herabgesetzte Entschädigung zu bezahlen.