2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten dem Verwaltungsgericht u.a. mit, dass kein Organisationsreglement der Schulpflege existiere bzw. existiert habe. 3. An der Verhandlung vom 3. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht B._____ als Zeugin angehört und anschliessend die Klägerin sowie auf Seiten der Beklagten C._____ als Partei bzw. Parteivertreterin zur Sache befragt. Alsdann konnten die Parteien in Schlussvorträgen zum Beweisergebnis Stellung nehmen. 4. Im Anschluss an die Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Fall beraten und entschieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: