Mit Fr. 100'000.00 liegt der Streitwert am obersten Limit des in § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 3 vorgesehenen Streitwertrahmens. Der mutmassliche Aufwand der beklagtischen Rechtsvertreterin ist als klar überdurchschnittlich zu bezeichnen, ebenso die Komplexität der Materie, während die Bedeutung des Falles für den Beklagten als mittel einzustufen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Parteientschädigung im Maximalbetrag des Entschädigungsrahmens von Fr. 15'000.00 als angemessen. Eine Überschreitung dieses Rahmenmaximalbetrages rechtfertigt sich hingegen nicht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen.