dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und - 49 - der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der Rahmen für die Parteientschädigung kann bei ausserordentlichem Aufwand bzw. bei einem Missverhältnis zwischen anwendbarem Ansatz und geleistetem anwaltlichem Aufwand bis maximal 50% über- bzw. unterschritten werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif).