Gemäss § 5 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) bestimmt sich die Höhe des Parteikostenersatzes an die Gegenpartei für deren Anwaltskosten nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). In vermögensrechtlichen Verwaltungssachen bemisst sich die Entschädigung nach dem Streitwert und beträgt im Klageverfahren Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00, wenn der Streitwert – wie im vorliegenden Fall – über Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00 liegt (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach