2. Zudem hat der vollständig unterliegende Kläger dem Beklagten die Kosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b, 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO). Auch hier besteht kein Anlass, gestützt auf § 63 VRPG i.V.m. Art. 107 ZPO vom Unterliegerprinzip abzuweichen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beklagten abzusehen. Der beklagtischen Streitberufenen sind hingegen keine wesentlichen Kosten entstanden; entsprechend ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.