III. 1. Ausgangsgemäss hat der Kläger die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Abweichen vom Unterliegerprinzip gestützt auf § 63 VRPG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 ZPO, namentlich aus Billigkeitsgründen (lit. f), rechtfertigt sich nicht. Im Übrigen hat der Kläger darauf verzichtet, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.