körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit zuhanden der IV-Stelle untersucht wurden, ist hier ebenfalls nicht angezeigt. Entsprechende Beeinträchtigungen des Klägers würden sich – wie erwähnt – allenfalls auf die Höhe der Genugtuungssumme auswirken; ansonsten kommt ihnen für den vorliegenden Prozess aber keine Bedeutung zu. Dass die Urteilsfähigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt nicht retrospektiv, anhand eines gerichtlichen Gutachtens (vgl. Replik, Ziff. 75), zu klären ist, wurde bereits in Erw. 5.4.2.2 vorne erläutert.