Eine Zeugenbefragung der Mutter des Klägers ist schon deshalb entbehrlich, weil die tatsächlichen Verhältnisse, zu denen sie als Zeugin beantragt wird (Einschränkungen des Klägers in sämtlichen Lebensbereichen, verändertes Aussehen, soziale Isolation, chronische Schmerzen, geringe finanzielle Möglichkeiten; vgl. Klage, Ziff. 96, 99 ff.), höchstens für die Bemessung der Genugtuung relevant sein könnten und mangels Haftbarkeit des Beklagten nicht geklärt zu werden brauchen.