34 und 36) kaum geeignet. Was der Kläger sagte oder rief, bevor er fiel, worin sich die anwesenden Polizisten schon damals nicht einig waren (vgl. Klage, Ziff. 63 ff.), lässt sich auch im Nachhinein nicht mehr verlässlich eruieren, spielt aber für die Beurteilung des Falles auch gar keine Rolle.