Es ist nicht anzunehmen, dass die involvierten Personen nach bald neun Jahren seit dem Unfallereignis bis anhin unbekannte, präzise und verlässliche Angaben zum damaligen Geschehen machen könnten. Eine eigentliche Rekonstruktion des Entweichungs- und Unfallhergangs ist nach so langer Zeit ohnehin illusorisch. Für belastbare Angaben zum psychischen Zustand des Klägers vor oder nach seinem Sturz vom VETRA-Gebäude (im Hinblick auf seine Urteilsfähigkeit) sind die als Zeugen angerufenen Polizisten (vgl. Klage, Ziff. 58 und 67; Replik, Ziff. 34 und 36) kaum geeignet.