Auf eine Abnahme der vom Kläger angebotenen Befragungen und Gutachten kann teils mangels Relevanz für den Ausgang des vorliegenden Prozesses, teils in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3) verzichtet werden. Insbesondere ist aus der Befragung des einweisenden Amtsarztes, des Klinikpersonals und der aufgebotenen Polizeikräfte oder einem Augenschein vor Ort bzw. einer Besichtigung der Klinikräumlichkeiten und des VETRA-Gebäudes kein zusätzlicher relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.